Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 5.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17975
OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 5.10 (https://dejure.org/2011,17975)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2011 - 1 B 5.10 (https://dejure.org/2011,17975)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 1 B 5.10 (https://dejure.org/2011,17975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,17975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 41 StVO, § 45 StVO, § 40 BImSchG, § 44 BImSchG, § 47 BImSchG
    Einhaltung von Grenzwerten für Luftschadstoffe; Luftreinhalte- und Aktionsplan

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 41 StVO, § 45 StVO, § 40 BImSchG, § 44 BImSchG, § 47 BImSchG, BImSchV 22, BImSchV 35, BImSchV 39
    Wohnmobil Fiat Ducato 2.0 Diesel; Erstzulassung 1994; stark emittierendes Fahrzeug; Umweltzone; Luftreinhalte- und Aktionsplan für Berlin 2005-2010; Feinstaub P10; Stickstoffdioxid; NO2; Dieselruß; Gestaltungsspielraum; Prognose; Verhältnismäßigkeit; Geeignetheit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 456
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2011 - 12 LC 139/09

    Voraussetzung einer förmlichen Verfügung bei einer abweichenden Bestimmung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 5.10
    Sie richtet sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen verkehrsregelnde Maßnahmen durch Verkehrszeichen in der Form einer Allgemeinverfügung (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 28-29).

    Da der Luftreinhalte- sowie der Aktionsplan, wie das Verwaltungsgericht treffend ausgeführt hat, beide keine Rechtsnormen sind, sondern als Verwaltungsinterna in ihrer Rechtsnatur Verwaltungsvorschriften ähnlich sind, gibt es über die speziellen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes hinaus keine Verpflichtung zu einer formellen Veröffentlichung (vgl. zur rechtlichen Einordnung der Pläne BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 29 m.w.N. und Jarass, BImSchG, 8. Aufl., 2010, § 47 Rn. 47 jeweils m.w.N.).

    Dabei geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Beklagte vorliegend eine Entscheidung getroffen hat, die vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden darf (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 - ZUR 2011, 199-202, juris Rn. 26 ff.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 41 ff.).

    Für eine insoweit einwandfreie Prognoseentscheidung ist es grundsätzlich unerheblich, ob sie sich im Nachhinein bestätigt oder nicht (vgl. ausführlich Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 - ZUR 2011, 199-202, juris, Rn. 28 ff. und darauf Bezug nehmend Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 41 ff. jeweils m.w.N. und unter Hinweis auch auf einen gewissen experimentellen Charakter der drei Umweltzonen in Köln, Hannover und Berlin).

    Auch der Senat hat wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der die hier relevanten Luftschadstoffe emittierende Kraftfahrzeugverkehr in erheblichem Umfang unmittelbar vor Ort zu den Luftschadstoffkonzentrationen beiträgt und deshalb die Verringerung des Verkehrsaufkommens von besonders stark emittierenden Fahrzeugen geeignet ist, zu einer Minderung der Luftschadstoffbelastung in den Hauptverkehrsstraßen beizutragen (vgl. für Feinstaub auch BVerwG, EUGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 31; für Stickstoffdioxid auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 55).

    Der Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde bei der Abgrenzung einer Umweltzone ist erst dann überschritten, wenn sie in die Umweltzone in erheblichem Umfang Gebiete einbezieht, für die Maßnahmen gegen Luftschadstoffe nicht erforderlich sind und die sinnvoll von der Umweltzone hätten ausgenommen werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 56).

    Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht einmal die Vergleichbarkeit der herangezogenen Standorte dargelegt wird (vgl. zu der Qualität der ADAC-Studie ausführlich und überzeugend auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 66, das in den Rn. 64 ff. zudem auch unter Hinweis auf die Wirkungsanalyse zur Umweltzone Berlin vom Mai 2009 darstellt, dass das Instrument der Umweltzone weiterhin im Verbund mit anderen Maßnahmen als geeignetes Mittel zur Reduzierung von Luftschadstoffen angesehen werden kann).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 5.10
    Ist ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan aufgestellt worden, hat der zuständige Träger der öffentlichen Verwaltung die dort festgesetzten Maßnahmen durchzusetzen (so ausdrücklich § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 6 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 32; vgl. ausführlich Jarass, BImSchG, 8. Aufl., 2010, § 40 Rn. 16 und 21 a).

    Da der Luftreinhalte- sowie der Aktionsplan, wie das Verwaltungsgericht treffend ausgeführt hat, beide keine Rechtsnormen sind, sondern als Verwaltungsinterna in ihrer Rechtsnatur Verwaltungsvorschriften ähnlich sind, gibt es über die speziellen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes hinaus keine Verpflichtung zu einer formellen Veröffentlichung (vgl. zur rechtlichen Einordnung der Pläne BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 29 m.w.N. und Jarass, BImSchG, 8. Aufl., 2010, § 47 Rn. 47 jeweils m.w.N.).

    Dabei geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Beklagte vorliegend eine Entscheidung getroffen hat, die vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden darf (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 - ZUR 2011, 199-202, juris Rn. 26 ff.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 41 ff.).

    Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen und der von diesen negativ Betroffenen steht der planenden Behörde ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 27).

    Auch der Senat hat wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der die hier relevanten Luftschadstoffe emittierende Kraftfahrzeugverkehr in erheblichem Umfang unmittelbar vor Ort zu den Luftschadstoffkonzentrationen beiträgt und deshalb die Verringerung des Verkehrsaufkommens von besonders stark emittierenden Fahrzeugen geeignet ist, zu einer Minderung der Luftschadstoffbelastung in den Hauptverkehrsstraßen beizutragen (vgl. für Feinstaub auch BVerwG, EUGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 31; für Stickstoffdioxid auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 55).

    Dem liegen konsensfähige wissenschaftliche Erkenntnisse und Risikobewertungen zu Grunde, und das gesundheitlich relevante Risiko der Luftschadstoffe ist durch die festgelegten Grenzwerte rechtlich verbindlich konkretisiert worden (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 23).

    Auch großräumige Maßnahmen sind aufgrund der planerischen Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 BImSchG möglich (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 31).

  • VG Berlin, 09.12.2009 - 11 A 299.08

    Verbot des Einfahrens in eine Umweltzone

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 5.10
    Die Feststellung dieser Grenzwertüberschreitungen bis zur Aufstellung des Luftreinhalte- und Aktionsplans sowie deren Entwicklung danach hat das Verwaltungsgericht im Detail und zutreffend nachvollzogen, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. S. 9-10 des Urteilsabdrucks in VG 11 A 299.08).

    Es gibt aber genügend aussagekräftige Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen der Morbidität bzw. Mortalität der Anwohner und den Luftschadstoffbelastungen durch den Straßenverkehr an Verkehrsschwerpunkten (vgl. nur die Übersicht bei Wichmann, Umweltmedizin in Forschung und Praxis 2008, 7- 9, m.w.N. sowie die weiterführenden Nachweise im Anhang zum Luftreinhalte- und Aktionsplan, S. A-86 sowie auf S. 17 des hier in Bezug genommenen Urteils VG 11 A 299.08).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - 8 A 2751/09

    Kölner Umweltzone ist rechtmäßig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 5.10
    Dabei geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Beklagte vorliegend eine Entscheidung getroffen hat, die vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden darf (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 ff., juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 - ZUR 2011, 199-202, juris Rn. 26 ff.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 41 ff.).

    Für eine insoweit einwandfreie Prognoseentscheidung ist es grundsätzlich unerheblich, ob sie sich im Nachhinein bestätigt oder nicht (vgl. ausführlich Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 - ZUR 2011, 199-202, juris, Rn. 28 ff. und darauf Bezug nehmend Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 - juris Rn. 41 ff. jeweils m.w.N. und unter Hinweis auch auf einen gewissen experimentellen Charakter der drei Umweltzonen in Köln, Hannover und Berlin).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 5.10
    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die nachträgliche Entwicklung der Dinge derart extrem von der seinerzeit getroffenen Prognose abweicht, dass diese entweder von Anfang an als unsachgemäß erstellt oder bei unvorhersehbaren Ereignissen als zwischenzeitlich obsolet angesehen werden muss (vgl. zu diesem Maßstab allerdings im konkreten Fall für ein Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110 ff., juris Rn. 57).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - 11 S 16.08

    Antrag auf PKH für einstweilige Anordnung gegen Durchsetzung der Umweltzone

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 5.10
    Den erforderlichen Widerspruch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - OVG 11 S 16.08 - juris und 7. Mai 2008 - OVG 11 S 35.08 - juris) hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fristgerecht eingelegt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 11 S 35.08

    Rechtschutz gegen die Einrichtung von Umweltzonen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 5.10
    Den erforderlichen Widerspruch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - OVG 11 S 16.08 - juris und 7. Mai 2008 - OVG 11 S 35.08 - juris) hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fristgerecht eingelegt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht